Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines 
Die tieferstehenden Mietbedingungen gelten (a) für reine Miete und (b) für schlüsselfertige Vermietung einschließlich aller Kosten, wobei Sondervorschriften für die jeweilige Kategorie mit (a) bzw.(b) gekennzeichnet sind. Im Fall der reinen Miete (a) wird ausdrücklich auf die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft verwiesen. Unter anderem ist das Tragen von Schutzhelmen und Sicherheitsschuhen beim Auf- und Abbau unabdingbar.

§ 2 Auftragserteilung 
Jeder Auftrag wird vom Vermieter schriftlich bestätigt. Dies hat innerhalb von 8 Tagen zu erfolgen und gilt damit für jede Partei als verbindlich. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zu Auftragserteilung durch den Vermieter vorbehalten.

§ 3 Beschaffenheit des Zeltmaterials 
Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelthallen und das sonstige vermietete Material müssen sich in einwandfreiem, brauchbarem Zustand befinden und geltenden Bau- und Unfallversicherungsvorschriften entsprechen. für Schäden, ins- besondere Nässeschäden wird nur bei Vorsatz oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gehaftet, zudem wenn diese durch mangelhaftes Material des Vermieters entstanden sind.

§ 4 Mietzeit 
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tag des Wiedereinganges des Mietmaterials. Bei (a) Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete wiederberechnet, etwaige Schadensersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.

§ 5 Berechnung der Miete 
Die Mietpreise (Nettopreise) beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzuweisende Kosten bzw. Tarifänderungen, (b) auch im Transportgewerbe, bedingen erneute Verhandlungen der Vertragsparteien über eine Anpassung der Mietpreise. Eine Anpassung der Mietpreise hat auch dann zu erfolgen, wenn Erdnägel zur Verankerung der Zelthalle nicht verwandt werden können oder dürfen und dieserhalb Schwerlastdübel /Schwerlastfußboden /Gewichte Verwendung finden müssen. Die Anmietung von Heizgeräten und Öltanks schließt die Belieferung mit Heizöl nicht ein; dies ist bauseits zu stellen. Das Stand- und Betriebsrisiko der Heiz- und Tankanlage geht zu Lasten des Mieters. Wir verweisen ausdrücklich darauf hin, dass bauliche Vorschriften in allen Ländern (auch Bundesländer) unterschiedlich sind und von Seiten des Mieters eingehalten werden müssen. Stromzuleitungen sind vom Mieter bis vor die Heizgeräte zu verlegen. Das Heizöl muss in den Wintermonaten mit einem Zusatz gegen Frost bauseits versehen werden. Nach Beendigung der Miete ist restliches Heizöl aus den Tanks abzupumpen. Bei Selbstabholung ohne Transportgenehmigung für Gefahrengüter sind die Kosten für eine chemische Tankreinigung vor und nach Gebrauch selbst zu tragen. Daher empfiehlt sich der An- und Abtransport durch den Vermieter, jedenfalls aber der Abschluß einer alle Risiken abdeckenden Versicherung.

§6 Transporte, Zusatzleistungen
(a) Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Mieters; es sei denn, der Transport wird auftragsgemäß vom Vermieter ausgeführt. Der jeweils vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd.
(b) Die Transportkosten sind extra ausgewiesen oder im Pauschalpreis enthalten; das Transportrisiko geht zu Lasten des Vermieters. An- und Abtransport des Materials werden vom Vermieter veranlaßt. Wenn der Richtmeister und/oder seine Mitarbeiter vom Mieter zu anderen, außerhalb des Auftrages liegenden Arbeiten herangezogen werden, erfolgt bei Berechnung dieser Arbeitszeit auf Stundennachweis.
(c) Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig vor Aufbaubeginn genaue Hallenpläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung. Das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für die Auf- und Abbauarbeiten incl. Lagerfläche gestellt. Bei notwendig werdenden Unterbrechungen der Auf- und Abbauarbeiten oder zu kurzen Zeitspannen, die der Mieter zu vertreten hat, sind die dadurch bedingten Mehrkosten vom Mieter zu tragen.

§ 7 Aufstellungsplatz 
(a) Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 25 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder durch dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Die Sicherung, Absperrung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art (z.B. Strom, Gas, Pipeline, Wasser, Abwasser, Fernwärme usw.) nicht vorgelegt werden, so willigt der Mieter stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für Leitungs- und Folgeschäden. Bauanzeigen hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für FLIEGEDNE BAUTEN und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge (bzw. die einschlägigen nationalen Vorschriften des jeweiligen Aufstellungsortes im Ausland) eingehalten werden.
(b) Der Mieter stellt dem Vermieter innerhalb des Baustellengeländes ausreichend Platz für eine Baubaracke oder einen geeigneten verschließbaren Raum sowie nach Möglichkeit Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung.
(c) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, das für eine erforderliche Baugenehmigung der Kunde ( Auftraggeber ) verantwortlich ist. Der Kunde wird von uns nochmals mündlich darauf hingewiesen.       

§ 8 Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten 
(a) Die Auf - und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Der Mieter hat rechtzeitig vor Aufbaubeginn Pläne über den Standort der Zelte, den gewünschten Zulauf von Heizungsschläuchen, die gewünschten Ausschnitte im Fußboden für Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, den genauen Standort der Türen und die Anordnung der Gänge bezüglich der Zelthallen vorzulegen. Durch Bohrungen auftretende Schäden am Verbundsteinpflaster, Asphalt, Plattenbelag etc. im Rahmen des Zeltbaues hat der Mieter auf eigene Kosten zu beseitigen. (a) Wenn der Auf- und Abbau der Zelthallen (a) durch den Mieter erfolgt, kann der Vermieter auf Anforderung einen oder mehrere Richtmeister zur Anleitung gegen Rechnung zur Verfügung stellen. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Der/die Richtmeister ist/sind verpflichtet die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen und eine Unfallverhütungsbelehrung stattgefunden hat. Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften gehen zu Lasten des Mieters. (a+b) Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- und Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthallen, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Der Mieter ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um Schäden so gering wie möglich zu halten. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei Schneefall Tag und Nacht für die sofortige Räumung der Dächer von Schnee zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch rechtzeitige und ausreichende Beheizung (mind. 12 °C Dauerinnentemperatur). 

§ 9 Übergabe und Rückgabe 
(b) Die laut Bauordnung vorgeschriebenen Gebrauchsabnahmen hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet. (a+b) Zur Gebrauchsabnahme stellt der Vermieter ein Prüfbuch (statischer Nachweis), solange erforderlich, zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden., da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung, eine mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf. eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, ebenso sind die Notbeleuchtungen und Hinweisschilder vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. (b) Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage, die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Verzichtet der Mieter auf eine förmliche Rückgabe(z.B. durch Abwesenheit beim vorgesehenen Übergabetermin) so hat er im Fall der Feststellung von Schäden durch den Vermieter den Beweis des Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Übergabetermins zu führen. (a) Die Rücklieferung/Rückgabe hat sich der Mieter hinsichtlich Vollständigkeit und Mangelfreiheit durch Rücklieferschein bestätigen zu lassen., dieser gilt als ausschließlicher Nachweis für den ordnungsgemäßen Rückfluß des Materials.          

§ 10 Haftung des Vermieters und des Mieters 
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache, Schäden die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine gesonderte Haftpflichtversicherung/Besucherhaftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und (a) Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme des Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen nach § 7, zu deren Vornahme er verpflichtet ist. keine Veränderung oder Instandsetzung an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenen Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen und Fußböden ist nicht gestattet. Klebereste von Werbemitteln oder ähnliches hat der Mieter vor Rückgabe zu entfernen. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich , wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollte sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter (b) verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen bzw. (a+b) die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder der vom ihm dazu verpflichtete Benutzer die Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet (a) mit Rückgabe bzw. (b) mit Abbaubeginn.        

 § 11 Kündigung, Störung und Unterbrechung 
1. Tritt der Besteller/Mieter unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer/Vermieter unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 % des vereinbarten Netto-Mietpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als pauschalen Schadensersatz für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten sowie für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller/Mieter bleibt der Nachweiß eines geringeren Schadens vorbehalten.
2. Ist zwischen den Parteien ein Mietverhältnis mit unbestimmter Frist vereinbart, kann dieses bei einer ununterbrochenen Dauer von mehr als einem Monat von jeder der Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
3. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, kommt die Durchführung der Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung oder aus sonstigen Gründen, die vom Mieter nicht zu vertreten sind, nicht zustande. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen, wobei auch insoweit dem Mieter vorbehalten bleibt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4. Entstehen aufgrund höherer Gewalt oder durch andere Einwirkungen, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, Schäden an den vermieteten Gegenständen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den bereits aufgenommenen Betrieb unterbrechen, besteht keine Zahlungsverpflichtung des Mieters für den Zeitraum der nicht möglichen Inanspruchnahme der bereit gestellten Leistung.
5. Eine Schadensersatzverpflichtung des Vermieters ist ausgeschlossen, wenn aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen er an einer Vertragserfüllung gehindert ist ( höhere Gewalt durch Witterungsbedingungen, Streik. o.ä. ). In sonstigen Fällen einer vom Vermieter nicht zu vertretenden Verzögerung der Vertragserfüllung, so z.B. durch Transportverzögerungen außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeiten o.ä., hat der Besteller/Mieter dem Auftragnehmer/Vermieter eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
6. Für sämtliche in diesem Abschnitt erwähnten Willenserklärungen gilt ausschließlich die Schriftform.         

§ 12 Zahlun
Vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gilt, dass der in Rechnung gestellte Betrag acht Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig ist; es kommt auf den rechtzeitigen Eingang des Zahlungsbeitrages bei dem Auftragnehmer/Vermieter an. Ohne gesonderte Mahnung gerät der Besteller/Mieter spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung in Verzug 

§ 13 Zahlungen, Zielüberschreitung, fristlose Kündigungen 
Bei Dauermieten ist der Vermieter berechtigt, im Falle von zwei rückständigen Monatsmieten das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, nach dreitägiger Voranmeldung den Hallenstandort zu betreten und zu befahren und die Halle ungeachtet einer eventuell noch vorhandenen Belegung/Bestückung abzubauen. Schadenersatz für hierdurch bedingte Schäden an eingebrachtem Gut des Mieters oder Dritten ist ausgeschlossen. Der Vermieter wird, ohne hier jedoch verpflichtet zu sein, den Abbautermin vorab bekanntgeben, um dem Mieter die rechtzeitige Räumung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter innerhalb von 24 Stunden schriftlich den derzeitigen Stand- oder Lageort des Zeltmaterials bzw. im Falle eines Standortwechsels gleichzeitig die neue Örtlichkeit mitzuteilen. Für den Fall des Zahlungsverzuges bei Untervermietung tritt der Mieter schon jetzt seinen Zahlungsanspuch gegen den Dritten (Untervermieter) an die Firma Allgäuer Hallen Zelte und Veranstaltungs GmbH unwiderruflich ab und verpflichtet sich auf Befragen, d.h. innerhalb von zwei Tagen Name, Anschrift und Ansprechpartner des Untermieters zu benennen.           

§ 14 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, jedoch bei Klagen gegen den Mieter, soweit er nicht Kaufmann ist, der Sitz des Mieters, soweit dem nicht zwingende andere Bestimmungen entgegenstehen. Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht.          

§15 Sonstiges 
Weitere Einzelheiten regeln etwaige besondere Mietbedingungen des Vermieters im Rahmen von Angebot und/oder Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung. Vertragsändernde Vereinbarungen bedürfen ohne Ausnahme der Schriftform. 

§ 16 Salvatorische 
Klausel Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 

Stand: Dezember 2003

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