§ 1 Allgemeines
Die tieferstehenden Mietbedingungen gelten (a) für reine Miete und
(b) für schlüsselfertige Vermietung einschließlich aller Kosten, wobei
Sondervorschriften für die jeweilige Kategorie mit (a) bzw.(b)
gekennzeichnet sind. Im Fall der reinen Miete (a) wird ausdrücklich auf
die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen
Berufsgenossenschaft verwiesen. Unter anderem ist das Tragen von
Schutzhelmen und Sicherheitsschuhen beim Auf- und Abbau unabdingbar.
§ 2 Auftragserteilung
Jeder Auftrag wird vom Vermieter schriftlich bestätigt. Dies hat
innerhalb von 8 Tagen zu erfolgen und gilt damit für jede Partei als
verbindlich. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite
bleibt bis zu Auftragserteilung durch den Vermieter vorbehalten.
§ 3 Beschaffenheit des Zeltmaterials
Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelthallen und das
sonstige vermietete Material müssen sich in einwandfreiem, brauchbarem
Zustand befinden und geltenden Bau- und Unfallversicherungsvorschriften
entsprechen. für Schäden, ins-
besondere Nässeschäden wird nur bei Vorsatz oder grob fahrlässiger
Vertragsverletzung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen gehaftet, zudem wenn diese durch mangelhaftes
Material des Vermieters entstanden sind.
§ 4 Mietzeit
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem
vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tag des
Wiedereinganges des Mietmaterials. Bei (a)
Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung
einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht
wird die anteilige Miete wiederberechnet, etwaige
Schadensersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.
§ 5 Berechnung der Miete
Die Mietpreise (Nettopreise) beruhen auf dem Kostengefüge am Tage
der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzuweisende Kosten bzw.
Tarifänderungen, (b) auch im Transportgewerbe,
bedingen erneute Verhandlungen der Vertragsparteien über eine
Anpassung der Mietpreise. Eine Anpassung der Mietpreise hat auch dann zu
erfolgen, wenn Erdnägel zur Verankerung der Zelthalle nicht verwandt
werden können oder dürfen und dieserhalb Schwerlastdübel
/Schwerlastfußboden /Gewichte Verwendung finden müssen. Die Anmietung
von Heizgeräten und Öltanks schließt die Belieferung mit Heizöl nicht
ein; dies ist bauseits zu stellen. Das Stand- und Betriebsrisiko der
Heiz- und Tankanlage geht zu Lasten des Mieters.
Wir verweisen ausdrücklich darauf hin, dass bauliche Vorschriften
in allen Ländern (auch Bundesländer) unterschiedlich sind und von Seiten
des Mieters eingehalten werden müssen. Stromzuleitungen sind vom Mieter
bis vor die Heizgeräte zu verlegen. Das Heizöl muss in den
Wintermonaten mit einem Zusatz gegen Frost bauseits versehen werden.
Nach Beendigung der Miete ist restliches Heizöl aus den Tanks
abzupumpen. Bei Selbstabholung ohne Transportgenehmigung für
Gefahrengüter sind die Kosten für eine chemische Tankreinigung vor und
nach Gebrauch selbst zu tragen. Daher empfiehlt sich der An- und
Abtransport durch den Vermieter, jedenfalls aber der Abschluß einer alle
Risiken abdeckenden Versicherung.
§6 Transporte, Zusatzleistungen
(a) Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des
Mieters; es sei denn, der Transport wird auftragsgemäß vom Vermieter
ausgeführt. Der jeweils vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist
annähernd.
(b) Die Transportkosten sind extra ausgewiesen oder im
Pauschalpreis enthalten; das Transportrisiko geht zu Lasten des
Vermieters. An- und Abtransport des Materials werden vom Vermieter
veranlaßt. Wenn der Richtmeister und/oder seine Mitarbeiter vom Mieter
zu anderen, außerhalb des Auftrages liegenden Arbeiten herangezogen
werden, erfolgt bei Berechnung dieser Arbeitszeit auf Stundennachweis.
(c) Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig vor Aufbaubeginn
genaue Hallenpläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur
Verfügung. Das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne
für die Auf- und Abbauarbeiten incl. Lagerfläche gestellt. Bei notwendig
werdenden Unterbrechungen der Auf- und Abbauarbeiten oder zu kurzen
Zeitspannen, die der Mieter zu vertreten hat, sind die dadurch bedingten
Mehrkosten vom Mieter zu tragen.
§ 7 Aufstellungsplatz
(a) Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen
bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand
des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das
Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 25 t Nutzlast befahrbar sein.
Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder durch dessen
Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch
ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Die
Sicherung, Absperrung und Beleuchtung der Baustelle sowie die
Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters.
Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und
Leitungen aller Art (z.B. Strom, Gas, Pipeline, Wasser, Abwasser,
Fernwärme usw.) nicht vorgelegt werden, so willigt der Mieter
stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für
Leitungs- und Folgeschäden. Bauanzeigen hat der Mieter rechtzeitig
vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der jeweiligen
Landesbauordnung für FLIEGEDNE BAUTEN und ggf. die jeweiligen
Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände,
Notausgänge (bzw. die einschlägigen nationalen Vorschriften des
jeweiligen Aufstellungsortes im Ausland) eingehalten werden.
(b) Der Mieter stellt dem Vermieter innerhalb des
Baustellengeländes ausreichend Platz für eine Baubaracke oder einen
geeigneten verschließbaren Raum sowie nach Möglichkeit Toiletten und
Waschgelegenheiten zur Verfügung.
(c) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, das für eine erforderliche
Baugenehmigung der Kunde ( Auftraggeber ) verantwortlich ist. Der Kunde
wird von uns nochmals mündlich darauf hingewiesen.
§ 8 Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten
(a) Die Auf - und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig
mitgeteilt. Der Mieter hat rechtzeitig vor Aufbaubeginn Pläne über den
Standort der Zelte, den gewünschten Zulauf von Heizungsschläuchen, die
gewünschten Ausschnitte im Fußboden für Versorgungs- und
Entsorgungsleitungen, den genauen Standort der Türen und die Anordnung
der Gänge bezüglich der Zelthallen vorzulegen. Durch Bohrungen
auftretende Schäden am Verbundsteinpflaster, Asphalt, Plattenbelag etc.
im Rahmen des Zeltbaues hat der Mieter auf eigene Kosten zu beseitigen.
(a) Wenn
der Auf- und Abbau der Zelthallen (a) durch den Mieter erfolgt,
kann der Vermieter auf Anforderung einen oder mehrere Richtmeister zur
Anleitung gegen Rechnung zur Verfügung stellen.
Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte
und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind daher von ihm der
zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Der/die Richtmeister
ist/sind verpflichtet die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen,
wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur
Verfügung stehen und eine Unfallverhütungsbelehrung stattgefunden hat.
Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften gehen zu Lasten des
Mieters.
(a+b) Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm,
Regen, Schnee oder Frost) der Auf- und Abbau fristgerecht nicht
durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend
machen. Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthallen, ihrer Umgebung
und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine
Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt
entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb
unterbrechen. Der Mieter ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um
Schäden so gering wie möglich zu halten. Bei Zelthallen, die auch
während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei
Schneefall Tag und Nacht für die sofortige Räumung der Dächer von Schnee
zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch
rechtzeitige und ausreichende Beheizung (mind. 12 °C
Dauerinnentemperatur).
§ 9 Übergabe und Rückgabe
(b) Die laut Bauordnung vorgeschriebenen Gebrauchsabnahmen hat der
Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie
vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters
stattfindet. (a+b) Zur Gebrauchsabnahme stellt der Vermieter ein
Prüfbuch (statischer
Nachweis), solange erforderlich, zur Verfügung. Es darf nur zur
Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden., da Zeichnungen
und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch
enthält eine original geprüfte statische Berechnung, eine mit dem
Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf.
eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme.
Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu
erfüllen, ebenso sind die Notbeleuchtungen und Hinweisschilder vom
Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die
Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. (b) Der Mieter bescheinigt
dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen
Anlage, die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Nachträgliche
Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um
versteckte Mängel. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein
Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder
zu übergeben. Verzichtet der Mieter auf eine förmliche Rückgabe(z.B.
durch Abwesenheit beim vorgesehenen Übergabetermin) so hat er im Fall
der Feststellung von Schäden durch den Vermieter den Beweis des
Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Übergabetermins zu führen. (a) Die
Rücklieferung/Rückgabe hat sich der Mieter hinsichtlich Vollständigkeit
und Mangelfreiheit durch Rücklieferschein bestätigen zu lassen., dieser
gilt als ausschließlicher Nachweis für den ordnungsgemäßen Rückfluß des
Materials.
§ 10 Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache,
Schäden die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden
können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte
entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet für alle von
ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und
Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine
gesonderte Haftpflichtversicherung/Besucherhaftpflichtversicherung
abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und
(a) Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Ohne Zustimmung
des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme des Erhaltungs- und
Sicherungsmaßnahmen nach § 7, zu deren Vornahme er verpflichtet ist.
keine Veränderung oder Instandsetzung an der Mietsache vornehmen,
vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenen Folgen gehen
zu Lasten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als
Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt
werden. Anstrich von Gerüstteilen und Fußböden ist nicht gestattet.
Klebereste von Werbemitteln oder ähnliches hat der Mieter vor Rückgabe
zu entfernen. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht
sich , wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen
versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar
macht. Sollte sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen
lockern oder lösen, so ist der Mieter (b) verpflichtet, den Vermieter
sofort zu benachrichtigen bzw. (a+b) die notwendigen Sicherungsmaßnahmen
selbst einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder
der vom ihm dazu verpflichtete Benutzer die Mietsache unverzüglich
sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle
notfalls von Personen räumen zu lassen Die Haftung des Mieters beginnt
mit der Übergabe der Mietsache und endet (a) mit Rückgabe bzw. (b) mit
Abbaubeginn.
§ 11 Kündigung, Störung und Unterbrechung
1. Tritt der Besteller/Mieter unberechtigt von einem erteilten
Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer/Vermieter unbeschadet der
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 %
des vereinbarten Netto-Mietpreises zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer als pauschalen Schadensersatz für die durch die
Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten sowie für entgangenen
Gewinn fordern. Dem Besteller/Mieter bleibt der Nachweiß eines
geringeren Schadens vorbehalten.
2. Ist zwischen den Parteien ein Mietverhältnis mit unbestimmter
Frist vereinbart, kann dieses bei einer ununterbrochenen Dauer von mehr
als einem Monat von jeder der Vertragsparteien mit einer Frist von einem
Monat zum Monatsende gekündigt werden.
3. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, kommt
die Durchführung der Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung oder
aus sonstigen Gründen, die vom Mieter nicht zu vertreten sind, nicht
zustande. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die ihm bis dahin
entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten dem Mieter in Rechnung
zu stellen, wobei auch insoweit dem Mieter vorbehalten bleibt, einen
geringeren Schaden nachzuweisen.
4. Entstehen aufgrund höherer Gewalt oder durch andere
Einwirkungen, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, Schäden
an den vermieteten Gegenständen, die eine Inbetriebnahme unmöglich
machen oder den bereits aufgenommenen Betrieb unterbrechen, besteht
keine Zahlungsverpflichtung des Mieters für den Zeitraum der nicht
möglichen Inanspruchnahme der bereit gestellten Leistung.
5. Eine Schadensersatzverpflichtung des Vermieters ist
ausgeschlossen, wenn aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen er an
einer Vertragserfüllung gehindert ist ( höhere Gewalt durch
Witterungsbedingungen, Streik. o.ä. ). In sonstigen Fällen einer vom
Vermieter nicht zu vertretenden Verzögerung der Vertragserfüllung, so
z.B. durch Transportverzögerungen außerhalb seiner
Einwirkungsmöglichkeiten o.ä., hat der Besteller/Mieter dem
Auftragnehmer/Vermieter eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
6. Für sämtliche in diesem Abschnitt erwähnten Willenserklärungen gilt ausschließlich die Schriftform.
§ 12 Zahlung
Vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarung zwischen den
Vertragsparteien gilt, dass der in Rechnung gestellte Betrag acht Tage
nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig ist; es kommt auf den
rechtzeitigen Eingang des Zahlungsbeitrages bei dem
Auftragnehmer/Vermieter an. Ohne gesonderte Mahnung gerät der
Besteller/Mieter spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung in Verzug
§ 13 Zahlungen, Zielüberschreitung, fristlose Kündigungen
Bei Dauermieten ist der Vermieter berechtigt, im Falle von zwei
rückständigen Monatsmieten das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, nach
dreitägiger Voranmeldung den Hallenstandort zu betreten und zu befahren
und die Halle ungeachtet einer eventuell noch vorhandenen
Belegung/Bestückung abzubauen. Schadenersatz für hierdurch bedingte
Schäden an eingebrachtem Gut des Mieters oder Dritten ist
ausgeschlossen. Der Vermieter wird, ohne hier jedoch verpflichtet zu
sein, den Abbautermin vorab bekanntgeben, um dem Mieter die rechtzeitige
Räumung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter
innerhalb von 24 Stunden schriftlich den derzeitigen Stand-
oder Lageort des Zeltmaterials bzw. im Falle eines Standortwechsels
gleichzeitig die neue Örtlichkeit mitzuteilen. Für den Fall des
Zahlungsverzuges bei Untervermietung tritt der Mieter schon jetzt seinen
Zahlungsanspuch gegen den Dritten (Untervermieter) an die Firma
Allgäuer Hallen Zelte und Veranstaltungs GmbH unwiderruflich ab und
verpflichtet sich auf Befragen, d.h. innerhalb von zwei Tagen Name,
Anschrift und Ansprechpartner des Untermieters zu benennen.
§ 14 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist
der Sitz des Vermieters, jedoch bei Klagen gegen den Mieter, soweit er
nicht Kaufmann ist, der Sitz des Mieters, soweit dem nicht zwingende
andere Bestimmungen entgegenstehen. Auch für die Durchführung von
Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht.
§15 Sonstiges
Weitere Einzelheiten regeln etwaige besondere Mietbedingungen des
Vermieters im Rahmen von Angebot und/oder Auftragsbestätigung.
Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung. Vertragsändernde
Vereinbarungen bedürfen ohne Ausnahme der Schriftform.
§ 16 Salvatorische
Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
Stand: Dezember 2003
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